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AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Food Truck Festival Sissach und Solothurn

 

Die Curry Factory GmbH, Patrick Kohler, Solothurnstrasse 22, 2544 Bettlach (CH-241.4.017.629-4), veranstaltet an verschiedenen Standorten in der Schweiz das sogenannte Food Truck Festival.

Im Rahmen dieser Food Truck Festivals können Teilnehmende an eigenen Ständen zubereitete Gerichte anbieten und verkaufen. Über die Website www.foodtruck-festival.ch werden Anbietende und Besuchende auf die aktuellen Festivalorte und -zeiten hingewiesen. Interessierte Anbietende können über die Website Standflächen für eine Teilnahme an dem jeweiligen Festival mieten.

Die nachfolgenden Geschäftsbedingungen gelten für die vertragliche Beziehung zwischen dem Veranstalter, der Curry Factory GmbH, (im Folgenden Veranstalter) und den Vertragspartnern, die an dem jeweiligen Festival teilnehmen und als Betreiber Flächen für Verkaufsstände und Zusatzleistungen buchen (im Folgenden Anbieter).

 

Vertragsabschluss

Der Vertrag über die Nutzung von Standflächen zwischen dem Veranstalter und dem Anbieter kommt durch Angebot und Annahmebestätigung zustande. 

Der Anbieter soll sich durch elektronische Übersendung des Online-Anmeldeformulars bewerben. Eine anderweitige Anmeldung ist ausgeschlossen. Das Absenden des Online-Anmeldeformulars stellt ein rechtsverbindliches Angebot des Anbieters dar und ist auch ohne Unterschrift gültig. Der Anbieter ist zum wahrheitsgemässen Ausfüllen der im Online-Anmeldeformular geforderten Angaben verpflichtet.

Die Annahme des Angebotes durch den Veranstalter erfolgt elektronisch oder schriftlich.

 

Vertragsgegenstand

Gegenstand des Vertrages ist die mietweise Überlassung von Standflächen an den jeweils vereinbarten Veranstaltungstagen.

 

Namensveröffentlichung

Mit Zustandekommen des Vertrages zwischen dem Veranstalter und dem Anbieter erteilt der Anbieter dem Veranstalter die Erlaubnis, den Firmennamen des Anbieters sowie weitere Daten und Informationen wie etwa die Adressdaten, die Website, die Lage seiner Standfläche und die von ihm angebotenen Leistungen, Waren und Produkte zu veröffentlichen, zu speichern und insbesondere zu Informations- und Werbezwecken zu nutzen.

Zahlungsbedingungen; Fälligkeit des Rechnungsbetrages; Verzug

Mit Abschluss des Vertrages stellt der Veranstalter die Standflächenmiete inkl. der gebuchten oder in Auftrag gegebenen Zusatzleistungen in Rechnung.

Ein Stand kostet CHF 1’200.00 ohne MwSt. Der Preis beinhaltet einen Stromanschluss bis maximal 16CEE. Der Preis gilt für Stände mit einer maximalen Grösse von 3x 6 Meter.

Die Rechnung gilt als erhalten, wenn sie an die E-Mail-Adresse oder eine andere mit dem Anbieter vereinbarte Kontaktadresse übersandt worden und keine Zugangsfehlermeldung erfolgt ist.

Es wird eine Anzahlung in der Höhe von CHF 500.00 gefordert, welche zugleich als Teilnahmebestätigung gilt. Die Anzahlung muss innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum beglichen werden.

Diese dient als Anzahlung der Standmiete. Der Restbetrag der Standmiete muss bis spätestens 30 Tage vor Eventbeginn per Banküberweisung beglichen sein. Bei verspäteter Zahlung wird der Stand neu vergeben. Bei Nichteinhaltung der Zahlungsmodalitäten wird eine Konventionalstrafe in der Höhe der gesamten Standgebühr fällig. Der Veranstalter hat das Recht, den Standplatz weiter zu vermieten.

Werden Rechnungen auf Wunsch des Anbieters an einen Dritten ausgestellt, so bleibt der Anbieter Schuldner.

Nichtbezug der Standfläche

Bei Annullierungen nach der Teilnahmebestätigung bleibt die Standgebühr weiter geschuldet. Dies auch wenn ein Standbetreiber aus Gründen, die er nicht beeinflussen kann oder aus Selbstverschulden annullieren muss.

Höhere Gewalt

Unvorhergesehene Ereignisse und höhere Gewalt, die eine planmässige Durchführung der Veranstaltung unmöglich machen und nicht vom Veranstalter zu vertreten sind, berechtigen diesen, die Veranstaltung abzusagen, zeitlich zu verlegen, zeitlich zu verkürzen oder Standflächen zu reduzieren.

 

Im Falle der Absage der Veranstaltung infolge höherer Gewalt oder anderer vom Veranstalter nicht zu vertretender Umstände gilt hinsichtlich der bereits gezahlten oder noch zu zahlenden Standflächenmiete folgendes:

 

Erfolgt die Absage bis spätestens 30 Tage vor dem festgesetzten Beginn der Veranstaltung, wird der Anbieter von seiner Pflicht zur Entrichtung der Standflächenmiete frei bzw. erhält seine geleistete Mietzahlung vollständig zurückerstattet.

Erfolgt die Absage bis spätestens 21 Tage vor dem festgesetzten Beginn der Veranstaltung, fallen 25% der gezahlten oder noch zu zahlenden Standflächenmiete an.

Erfolgt die Absage danach, mithin innerhalb der letzten 14 Tage vor Beginn der Veranstaltung, fallen 50% der gezahlten oder noch zu zahlenden Standflächenmiete an.

Darüberhinausgehende bereits gezahlte Beträge der Standflächenmiete sowie bezahlte Zusatzleistungen werden dem Anbieter vom Veranstalter zurückerstattet.

 

Im Falle der terminlichen Verlegung der Veranstaltung kann der Anbieter, der den Nachweis führt, dass sich dadurch eine Terminüberschneidung mit einer anderen, von ihm gebuchten Veranstaltung ergibt, vom Vertrag zurücktreten. Bereits gezahlte Standflächenmieten und bereits geleistete Zahlungen für Zusatzleistungen werden zurückerstattet.

 

Im Falle der zeitlichen Verkürzung der Veranstaltung kann der Anbieter nicht vom Vertrag zurücktreten und hat keinen Anspruch auf vollständige oder teilweise Rückzahlung oder Erlass der Standflächenmiete und in Auftrag gegebener Zusatzleistungen.

 

Im Falle der Reduzierung der Standflächen, die dazu führen, dass der Anbieter nicht an der Veranstaltung teilnehmen kann, werden bereits gezahlte Standflächenmieten und bereits geleistete Zahlungen für Zusatzleistungen zurückerstattet.

Aufbau

Dieser findet, wenn nicht anders kommuniziert am Freitag ab 10:00 Uhr statt und muss bis spätestens um 16:00 Uhr abgeschlossen sein. Ab diesem Zeitpunkt darf sich kein Fahrzeug mehr auf dem Gelände befinden.

 

Öffnungszeiten Festival

Das Festival findet Freitag, Samstag und Sonntag statt. Die Öffnungszeiten für die Stände sind, wenn nicht anders kommuniziert wie folgt:

 

Freitag             17:00 – 23:00 Uhr

Samstag           12:00 – 23:00 Uhr

Sonntag           12:00 – 19:00 Uhr

 

Abbau

Dieser findet, wenn nicht anders kommuniziert am Sonntag im Anschluss an das Festival statt und muss bis spätestens um 22:00 Uhr abgeschlossen sein.

 

Während den oben genannten Öffnungszeiten muss der Anbieter mit seinem Stand geöffnet haben.

Beleuchtung/ Dekoration

Der Veranstalter setzen voraus, dass jeder Standbetreiber seinen Stand eigenständig beleuchtet und dekoriert.

 

Reinigung / Sauberkeit

Jeder Standbetreiber muss vor, während und nach dem Festival für die Sauberkeit auf seinem Standplatz sorgen. Die Abgabe des Standplatzes hat sauber zu erfolgen. Falls Reinigungskosten entstehen, wird der Standbetreiber für die Reinigung belangt.

 

Strom

Stromanschlüsse werden beim Anmeldeformular bestellt. Bestellungen von Stromanschlüssen nach der offiziellen Anmeldung werden zu höheren Tarifen verrechnet. Die Standbetreiber sind selbst für die Verteilung des Stromes am Stand und bis zum Verteiler verantwortlich. Die Distanz vom Stand bis zum Verteiler kann bis zu 25 Meter betragen.

 

Ein Anschluss bis maximal CEE16 ist in der Standmiete inklusive. Für jeden stärkeren oder weiteren Anschluss werden folgenden Tarife verrechnet:

Typ 13             CHF 50.-

Typ 25             CHF 120.-

CEE16             CHF 150.-

CEE 32            CHF 180.-

 

Durchführung der Veranstaltung

Das Festival wird bei jeder Witterung durchgeführt. Jeder Standbetreiber ist selber für ausreichenden Wetterschutz an seinem Stand verantwortlich und haftet für allfällige Sach- oder Personenschäden am Stand.

 

Depot

Zusätzlich zur Gebühr für den Stand wird ein Depot von CHF 200.00 erhoben, welches vom Veranstalter in folgenden Fällen eingezogen werden kann:

• nicht Erscheinen am Festival
• Gasanlage nicht geprüft und gewartet
• Sachbeschädigung
• Verstoss gegen eine der Richtlinien in den AGBs • Frühzeitiger Abbau des Standes
• Boden nicht fachgerecht geschützt
• frühzeitiges Verlassen des Festivals
• Missachtung Kantonalen Lebensmittelvorschriften • verspätetes Erscheinen am Festival
• Verkauf von Getränken
• Nichteinhaltung der Öffnungszeiten
• Unsachgemäßes Entsorgen von Abfall
• Abspielen von Musik ohne Bewilligung
• Falsche Angaben beim Strom

Die Anzahlung wird als Depot verwendet. Nach dem Festival wird der Betrag von CHF 200.- per Banküberweisung zurückerstat- tet, falls keiner der vorhin genannten Fälle eingetroffen ist.

 

Abfall

Jeder Standbetreiber ist dafür verantwortlich, an seinem Stand genügend Abfallbehälter bereit zu stellen. Für die Abfallbehälter auf dem Gelände ist der Veranstalter zuständig. Es ist darauf zu achten, den Abfall möglichst zu trennen und diesen in den zur Verfügung stehenden Containern/Mulden zu entsorgen. Jeder Standbetreiber muss seinen Abfall eigenständig in der zu Verfügung stehenden Containern/Mulden entsorgen. Es ist für Standbetreiber verboten, den Abfall neben, vor oder hinter dem Stand zu deponieren oder diesen in den allgemeinen Abfallbehältern zu entsorgen. Bei nicht fachgerechter Entsorgung wird eine zusätzliche Konventionalstrafe von CHF 200.- plus Entsorgungsgebühren fällig.

 

Ausfälle

Der Veranstalter übernimmt keine Haftung in Bezug auf Umsatzeinbussen oder Geräteschäden bei einem allfälligen Stromausfall. Allfällige Ausfälle bzw. Kosten zur Behebung von Ausfällen, die durch unsachgemässe Verkabelung durch den Standbetrei- ber oder durch Geräte des Standbetreibers verursacht werden, werden dem betroffenen Standbetreiber vollumfänglich und direkt vor Ort verrechnet. Der Entscheid zur Durchführung oder Absage liegt einzig beim Veranstalter. Dieser kann bei Absage eines Festivals nicht haftbar gemacht oder belangt werden.

 

Brandschutz

Jeder Standbetreiber sorgt für die brandschutztechnische Sicherheit. Er wird auf die verbindlichen Brandschutz- richtlinien der Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen (VKF) verwiesen. Jeder Standbetreiber muss an seinem Stand einen für ihn geeigneten Feuerlöscher sowie eine Brandschutzdecke griffbereit haben. Jeder Stand muss den Brandschutzrichtlinien entsprechen Sicherheitsnachweise bei Betrieb von Gas- und / oder Stromleitungen müssen jederzeit vorgewiesen werden können. Es dürfen nur regelmässig und fachmännisch gewartete Geräte in Betrieb sein. Bei Nichteinhaltung der oben genannten Richtlinien & Vorschriften handelt der Veranstalter konsequent mit Folgen wie Depoteinzug, Schliessung des Standes, Ausschluss vom Festival oder einer Anzeige. Für die Einhaltung der Sicherheits- und Hygienevorschriften ist jeder Standbetreiber selbst verant- wortlich. Bei einer Anzeige von der zuständigen Kontrollbehörde haftet jeder Standbetreiber selbst.

 

Bewachung des Geländes

Der Veranstalter lehnt jegliche Haftung ab. Es liegt im Ermessen jedes einzelnen Standbetreibers, ob eine eigene, entsprechende Diebstahlversicherung abgeschlossen wird. Der Veranstalter empfiehlt grundsätzlich keine Wertgegenstände unbeaufsichtigt zu lassen und alle Stände beim Verlassen des Areals abzuschliessen. Das Gelände wird nicht bewacht.

 

Getränkeverkauf

Der Verkauf oder die kostenlose Abgabe von Getränken ist verboten. Verstösse haben zur Folge, dass das Depot nicht zurück gegeben wird und eine Konventionalstrafe in Höhe von 1000.- erhoben wird.

 

Haftung

Jeder Standbetreiber muss über eine ausreichende Betriebshaftpflichtversicherung, Personalversicherung und Sachversicherung verfügen.

 

Vertrag / Anmeldung

Mit der Anmeldung/Zusage (schriftlich oder mündlich) verpflichtet sich der Standbetreiber zur Teilnahme am Festival und erklärt sich mit den Teilnahmebedingungen (AGB) einverstanden. Der Veranstalter behält sich das Recht vor, Anmeldungen abzulehnen oder anzupassen. Nachdem der Veranstalter das Angebot überprüft hat, wird eine Absage oder eine Teilnahmebestätigung per Mail versendet.

Schlussbestimmungen

Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, wird dadurch die Wirksamkeit der anderen Bestimmungen im Übrigen nicht berührt. Es ist ausschliesslich schweizerisches Recht anwendbar.

Gültigkeit

Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen sind ab 01.08.2023 gültig.

HIER GEHT ES ZU DEN AGBs FÜR DAS INDOOR FOOD TRUCK FESTIVAL IM ATTISHOLZ

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